Steuerbonus - nicht bei Barzahlung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG bei Barzahlung einer Rechnung wie bisher ausgeschlossen ist.

Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 Euro (ab 2009: 1200 Euro).

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.

Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.11.08 - VI R 14/08) eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge.

Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungsbringers überweise.

Damit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage bzw. gängigen Praxis, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nur bei unbaren Geschäften
gewährt wird.
 

(Quelle: ZDH)