Steuerbonus - nicht bei Barzahlung
Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerbonus für
Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG bei Barzahlung einer Rechnung wie
bisher ausgeschlossen ist.
Nach § 35a EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %,
höchstens 600 Euro (ab 2009: 1200 Euro).
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Handwerkerleistung erfolgt ist.
Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des
Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom
20.11.08 - VI R 14/08) eine folgerichtige Ausgestaltung der
gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu
bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den
Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a EStG
rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer
Zahlungsvorgänge.
Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz)
verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes
Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35a
EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut
einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungsbringers überweise.
Damit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage bzw. gängigen Praxis, dass der
Steuerbonus für Handwerkerleistungen nur bei unbaren Geschäften
gewährt
wird.
(Quelle: ZDH)